Auch für die Beurteilung dieses Sachverhalts biete sich ein "Corresponding Adjustment" an. Selbst bei Ablehnung des Antrages auf ein "Corresponding Adjustment" bestehe für die Qualifizierung als geldwerte Leistung weder aufgrund der von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen noch in Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage. Alles andere als eine Anpassung des Preises widerspreche dem Gebot des Drittvergleichs, welcher sich für die Schweizer Steuerpraxis aus Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ableite. Im Gegensatz zu den Fitnessgeräten handle es sich beim Mieterausbau letztlich um einen äusserst schwierig zu bewertenden Kaufgegenstand.