Wie aus dem Schriftenwechsel klar plausibilisiert und mittels Drittvergleich dokumentiert worden sei, habe beim Kaufpreis über Fr. 550'000.– ein klares und offensichtliches Missverhältnis vorgelegen, aber nicht bei den Fr. 325'000.–, auf welchen der Kaufpreis angepasst worden sei. Es gelte bei einem Austauschverhältnis unter Nahestehenden auch nicht nur Urteil A 2018 19 17 die Perspektive eines Steuersubjektes zu betrachten, wie es die Rekursgegnerin im Einsprache-Entscheid tue.