Nur acht Monate später, im August 2014, seien der Mieterausbau und die Fitnessgeräte für Fr. 180'000.– an eine Dritte verkauft worden. Aus Sicht der Rekurrentin bestehe für die Annahme einer geldwerten Leistung bei einem Verkaufspreis über Fr. 325'000.– in der Folge kein wirtschaftlicher Ansatzpunkt noch eine gesetzliche Grundlage. Die Rekursgegnerin verweise auf den Kaufvertrag und die darin fehlende Gewährleistung, um daraus zu schliessen, dass es keine Kaufpreisanpassung geben dürfe. Handelsrechtlich stünden der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin Art. 23, 24 und 678 OR entgegen, welche eine Anpassung ermöglichten, sogar zwingend erforderten