Nach dem Auftreten von Mängeln am Kaufgegenstand, welche im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hinreichend beziffert und dokumentiert worden seien, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, den ursprünglichen Kaufpreis auf Fr. 325'000.– zu reduzieren. Gemäss der bereits erwähnten Ziff. III des Darlehens- und Rückübernahmevertrages hätte die Käuferin das Recht gehabt, den Kaufgegenstand für maximal Fr. 450'000.– zurückzugeben, sei aber Ende 2013 bereit gewesen, den Kaufgegenstand für Fr. 325'000.– definitiv zu übernehmen. Nur acht Monate später, im August 2014, seien der Mieterausbau und die Fitnessgeräte für Fr. 180'000.– an eine Dritte verkauft worden.