Der Kaufvertrag und der Darlehens- und Rücknahmevertrag seien zeitnahe geschlossen worden und gemeinsam zu lesen. Die Vertragsklauseln seien ein Beweis dafür, dass zwischen potentiell nahestehenden Gesellschaften versucht worden sei, den Markt abzubilden und beiden Parteien Ausstiegsklauseln zu gewähren. Diese Klauseln und die beiden Verträge qualifizierten nicht für die Annahme einer geldwerten Leistung. Es handle sich um ein im Markt nicht unübliches Vorgehen. Es sei keine direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers vorgesehen gewesen.