solange die Käuferin den Restkaufpreis noch nicht vollständig bezahlt habe. Als Vertragsstrafe zu Lasten der Rekurrentin sei der Verzicht auf den Restkaufpreis vorgesehen worden. Gemäss Ziff. III dieses Vertrages habe die Käuferin bis 2014 jederzeit das Recht gehabt, den Kaufgegenstand gegen maximal Fr. 450'000.– an die Rekurrentin zu verkaufen. Die Vertragsstrafe zu Lasten der Käuferin habe im Delta zum Kaufpreis bestanden. Der Kaufvertrag und der Darlehens- und Rücknahmevertrag seien zeitnahe geschlossen worden und gemeinsam zu lesen.