Zeitnahe, fast gleichzeitig mit dem Kaufvertrag, sei zwischen den Parteien ein Darlehensund Rücknahmevertrag geschlossen worden, worin gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart worden seien. Gemäss Ziff. II des Darlehens- und Rückübernahmevertrags habe die Rekurrentin jederzeit das Recht gehabt, den Kaufgegenstand zurückzukaufen, Urteil A 2018 19 16