Die Rekursgegnerin basiere ihre Argumentation wiederum auf der steuerrechtlichen Beurteilung von Darlehensverhältnissen unter Nahestehenden. Gemäss Sachverhalt gehe es erst in einem dritten Schritt, wenn überhaupt, um die steuerrechtliche Beurteilung eines Darlehensverhältnisses. Zuerst gelte es zu prüfen, ob die vereinbarten Vertragsklauseln einem Drittvergleich standhielten. Anschliessend gelte es zu prüfen, ob sich die Parteien nach Bekanntwerden der dokumentierten Werkmängel wie Dritte verhalten hätten und erst dann gelte es, die Darlehensverhältnisse zu prüfen.