Zum schuldrechtlichen Verhältnis mit der H.________ liess die Rekurrentin ausführen, sie habe der H.________ die Mieterausbauten für Fr. 550'000.– anschaffungsnah verkauft. Die Rekursgegnerin sei hinreichend dokumentiert worden. Ebenfalls habe S.________ anlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2018 die Kaufpreisreduktion wirtschaftlich plausibel erklärt. Die Rekurrentin habe ihre Ansicht, wonach bei den strittigen Vorgängen nicht von geldwerten Leistungen ausgegangen werden könne, in einem Schreiben vom 30. April 2018 dargelegt. Die Aktien der H.________ stünden zu 50 % im Eigentum von T.________, dem alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft.