So solle insbesondere verhindert werden, dass ungeschickte Transaktionen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert würden. Auch wenn das Element der Erkennbarkeit in der Gerichtspraxis in gewissen Entscheiden verobjektiviert worden zu sein scheine, bleibe es dem Fiskus untersagt, unternehmerische Entscheide zu fällen. Die Annahme einer geldwerten Leistung finde vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Der von der Rekursgegnerin auferlegten Beweispflicht für die Werthaltigkeit der übertragenen Güter sei hinreichend Genüge geleistet worden. Es seien plausible, wirtschaftliche Gründe des gewählten Vorgehens und der Preisfindung offengelegt und Beweise vorgelegt worden.