Das subjektive Begriffselement der Erkennbarkeit einerseits solle sicherstellen, dass der Fiskus gerade von keiner verdeckten Gewinnausschüttung ausgehe, wenn die eine Partei nicht eine Begünstigung der anderen Partei beabsichtigt habe. Andererseits solle auch vermieden werden, dass ein Rechtsgeschäft, bei welchem die Parteien gutgläubig geschäftsmässig vernünftige Prinzipien anwendeten, aus steuerlicher Sicht in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werde. So solle insbesondere verhindert werden, dass ungeschickte Transaktionen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert würden.