Es handle sich dabei um einen weiteren Beweis dafür, dass man beim Kauf offensichtlich zu viel bezahlt habe. Wegen des Konkurses der Verkäuferin sei es aber rechtlich nicht mehr möglich gewesen, eine Kaufpreisminderung oder Wandlung durchzusetzen. Im Schriftenwechsel sei auch nicht verheimlicht worden, dass man die Geschäftschancen falsch eingeschätzt habe. Das subjektive Begriffselement der Erkennbarkeit einerseits solle sicherstellen, dass der Fiskus gerade von keiner verdeckten Gewinnausschüttung ausgehe, wenn die eine Partei nicht eine Begünstigung der anderen Partei beabsichtigt habe.