Die Preisvergleichsmethode sei eine angemessene Methode, einen Vergleichspreis nachzuweisen. Dies habe die Rekurrentin auch getan. Die Kaufpreisminderung sei mit Hinweis auf einen vergleichbaren Kauf von Fitnessgeräten und mit Hinweis auf noch laufende Leasingverträge von übernommenen Geräten – was alles beim Kauf noch nicht bekannt gewesen sei – begründet und bewiesen worden. Mit der Dokumentation des Verkaufspreises der Fitnessgeräte und des Mieterausbaus an eine Dritte über Fr. 180'000.– Mitte 2014 sei ein weiterer Vergleichspreis angeboten worden. Es handle sich dabei um einen weiteren Beweis dafür, dass man beim Kauf offensichtlich zu viel bezahlt habe.