widerspreche dem Gebot des Drittvergleichs, welcher sich für die Schweizer Steuerpraxis aus Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ableite. In der Theorie und Steuerpraxis gebe es nun verschiedene Methoden, einen Vergleichspreis festzulegen, an dem sich der vereinbarte Preis messen lassen müsse. Gemäss Sachverhalt handle es sich beim zu beurteilenden Verkaufspreis von Fitnessgeräten um einen Fall mit überschaubarer Komplexität. Fitnessgeräte seien Massenprodukte, deren Marktpreise eruierbar seien.