Bestehe ein Anspruch auf Stufe Direkte Bundessteuer, bestehe dieser auch auf kantonaler Ebene. Aufgrund der vertikalen und horizontalen Steuerharmonisierung sei ein "Corresponding Adjustment" auch auf kantonaler Ebene geboten, verwaltungsökonomisch und angemessen. Selbst bei Ablehnung des Antrages auf ein "Corresponding Adjustment" bestehe für die Qualifizierung als geldwerte Leistung weder aufgrund der von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen noch in Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 7. April 2014 verweise in Ziff. 2 darauf, dass die verkauften Gegenstände nicht werthaltig seien.