Der Koordinationsaufwand sei überschaubar, sachgerecht und im Sinne der Verwaltungsökonomie angemessen. Nur alleine deshalb, weil die nahestehenden Gesellschaften ihren Sitz nicht alle im Kanton Zug hätten, habe die Rekurrentin ihren Anspruch auf ein "Corresponding Adjustment" keinesfalls verwirkt. Es ergebe sich für die direkte Bundessteuer, dass im innerstaatlichen Verhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf eine korrespondierende Berichtigung bzw. auf ein "Corresponding Adjustment" bestehe, so die herrschende Lehre. Bestehe ein Anspruch auf Stufe Direkte Bundessteuer, bestehe dieser auch auf kantonaler Ebene.