Die Rekursgegnerin vertrete die Ansicht, wonach keine Anpassung des Kaufpreises mit einem sogenannten "Corresponding Adjustment" angewendet werden könne. Die Rekursgegnerin lehne diesen Antrag mit der Begründung ab, wonach bewusst Transaktion mit diversen, in verschiedenen Kantonen ansässigen Gesellschaften gewählt worden seien. Für die Steuerperioden 2013 und 2014 gehe es um die Kantone Zug, Glarus und Schwyz, somit um drei Kantone. Der Koordinationsaufwand sei überschaubar, sachgerecht und im Sinne der Verwaltungsökonomie angemessen.