Gewährleistung, um daraus zu schliessen, dass es keine Kaufpreisanpassung geben dürfe. Handelsrechtlich ständen der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin Art. 23, 24 und 678 OR entgegen, welche eine Anpassung ermöglichten, sogar zwingend erforderten. Es entspreche auch der Steuerpraxis bei Verrechnungspreisen, dass zwar Verträge vorlägen, deren Wortlaut und Inhalt einer anderslautenden Ansicht durch die Steuerbehörden nicht im Wege ständen. Dieses Recht müsse auch zwei nahestehenden Parteien offenstehen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliege.