Die Rekursgegnerin basiere ihre Argumentation auf der steuerrechtlichen Beurteilung von Darlehensverhältnissen unter Nahestehenden. Gemäss Sachverhalt gehe es erst in einem zweiten Schritt, wenn überhaupt, um die steuerrechtliche Beurteilung eines Darlehensverhältnisses. Vielmehr gehe es um die Angemessenheit des Kaufpreises über Fr. 200'000.–. Die Rekurrentin habe unstreitig die Fitnessgeräte und den Mieterausbau in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben. Sie sei Partei im Kreditvertrag mit der Glarner Kantonalbank gewesen. In Tilgung des Kaufpreises seien Schulden der Verkäuferin übernommen worden, welche anschliessend den Konkurs habe anmelden müssen.