Zum andern habe die Rekurrentin ihrer Muttergesellschaft F.________ holding mit Kaufvertrag vom Dezember 2010 Fitnessgeräte anschaffungsnah für Fr. 200'000.– verkauft. Nachdem aus einer Konkursmasse vergleichbare Geräte zu rund Fr. 20'000.– erworben worden seien, sei offensichtlich geworden, dass der in 2010 vereinbarte Preis zu Urteil A 2018 19 12 hoch gewesen sei. Die Rekursgegnerin sei im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens hinreichend dokumentiert worden. Ebenfalls habe S.________ anlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2018 die Kaufpreisreduktion wirtschaftlich plausibel erklärt.