In diesem Verfahren streitig seien die Perioden 2013 und 2014. Das ursprüngliche Guthaben der Rekurrentin sei nachweislich (Beilagen 2, 3 und 4 der Rekurrentin) schon in der Folgeperiode getilgt worden, weshalb steuerrechtlich die vorgenommene Abschreibung als geschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigung auf einem Darlehen anzusehen sei und dem klaren Willen der Parteien entspreche. Entsprechend sei die gewinnsteuerliche Aufrechnung im Umfang von Fr. 231'916.– als versteuerte Reserve im Kapital in den Perioden 2013 und 2014 zu führen. Die gewinnsteuerliche Aufrechnung sei nicht zu beanstanden.