Gesetze und Verträge seien nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen. Es gelte insbesondere, den Wortlaut auf den Sinn und Zweck einer Regelung zu überprüfen. Die Parteien hätten vertraglich eine Rückzahlung des Darlehens vorgesehen. Aktenkundig seien bereits Rückzahlungen getätigt worden, was gegen die Auslegung der Vereinbarungen durch die Rekursgegnerin spreche. Die Rekurrentin verhalte sich auch stringent. Die Wertberichtigung wie auch die Rückzahlungen seien über die Erfolgsrechnung verbucht worden. Gemäss Sachverhalt hätten im Geschäfts- und Steuerjahr 2015 die Vorzeichen der gegenseitigen Guthaben und Schulden gewechselt. In diesem Verfahren streitig seien die Perioden 2013 und 2014.