Hier gehe es um die steuerliche Beurteilung von zwei schuldrechtlichen Verhältnissen. Zum einen habe die Rekurrentin in 2011 ihrer Muttergesellschaft einen Rahmenkredit über Fr. 300'000.– gewährt. In 2013 sei eine Wertberichtigung über Fr. 231'916.– erfolgt. Die Rekursgegnerin basiere ihre Aufrechnung auf ihrer Auslegung der Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien vom 6. Dezember 2013. Sie stütze ihre Überlegungen auf den Wortlaut der Vereinbarung bis zur Ziff. V., erstem Satz. Die Vereinbarung ende aber nicht nach diesem Satz, sondern beinhalte auch eine mögliche Rückzahlung des Darlehens über die nächsten 10 Jahre. Gesetze und Verträge seien nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen.