- Bei der I.________ handle es sich nicht und bei der H.________ nur vermutungsweise um eine nahestehende Gesellschaft. S.________ habe privat Verbindlichkeiten aus den Transaktionen in der Höhe von rund Fr. 124'000.– übernommen und stehe unter Urteil A 2018 19 11 Solidarbürgschaft von Fr. 450'000.– für Geschäftsverbindlichkeiten. Er scheide als Begünstigter aus der "Episode Fitnessstudio" in den Jahren 2010/11 bis 2014 aus. In rechtlicher Hinsicht liess die Rekurrentin folgende Begründung anbringen: