- Damit scheide S.________ als Begünstigter der von der Rekurrentin veranlagten geldwerten Leistungen aus. - Der Kaufpreis für die Geräte über Fr. 200'000.–, geschuldet von der F.________ holding, sowie die Darlehensschuld der F.________ holding gegenüber der Rekurrentin über Fr. 231'916.80.– seien mit der Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Glarner Kantonalbank durch die F.________ holding in 2015 bezahlt worden. - Die F.________ holding sei zu 100 % im Eigentum von S.________. - Bei der H.________ sei S.________ zu 50 % beteiligt. 50 % der Anteile gehörten seinem Bruder, T.________. Vertreten werde die Gesellschaft durch T.________.