- Im Kalender- und Steuerjahr 2015 habe die F.________ holding das der Rekurrentin gewährte Darlehen der Glarner Kantonalbank übernommen und sei neu Gläubigerin im Umfang von Fr. 400'000.– der Glarner Kantonalbank geworden (Schuldübernahme). - Die Glarner Kantonalbank habe das Darlehen nur unter Besicherung mittels Solidarbürgschaft über Fr. 400'000.– von S.________ und der Verpfändung einer Lebensversicherungspolice über Fr. 200'000 auf dessen Leben gewährt. Urteil A 2018 19 10