Bezüglich des Sachverhalts liess die Rekurrentin ausführen, es könne auf die Ausführungen der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden mit den folgenden Präzisierungen: - Die Kaufpreissumme von Fr. 690'000.– sei gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 durch Übernahme von Schulden der C.________ getilgt worden. Bei den übernommenen Schulden habe es sich zur Hauptsache um ein Darlehen der Glarner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 422'000.– gehandelt.