E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe gleichentags) liess die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2018 führen und beantragen, (1) dieser sei aufzuheben, (2) es sei festzustellen, dass eine Gegenberichtigung vorzunehmen sei und in der Folge auf die Annahme von geldwerten Leistungen verzichtet werde, (3) die von der Rekursgegnerin im Vergleich zur Deklaration in den Steuererklärungen 2013 und 2014 vorgenommenen Gewinnaufrechnungen mit Ausnahme der in 2013 vor genommenen Zinskorrekturen über total Fr. 25'215.– seien aufzuheben und (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.