D. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 hiess die Rekursgegnerin die Einsprache teilweise gut und reduzierte die in der Steuerperiode 2013 für ungenügende Verzinsung gemachte Aufrechnung von Fr. 67'100.– um Fr. 41'885.– auf Fr. 25'215.–. Als Folge resultierte für die Steuerperiode 2013 ein steuerlich massgebender Verlust von Urteil A 2018 19 9 Fr. 1'407.– bzw. ein steuerbarer Gewinn von Fr. 0.–. Die Gewinnsteuern 2013 wurden für Bund und den Kanton Zug mit Fr. 0.– veranlagt.