Mit Verfügungen vom 4. März 2016 veranlagte die Rekursgegnerin die Rekurrentin betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2013 und 2014 definitiv. Dabei stellte die Rekursgegnerin den steuerbaren Reingewinn für das Jahr 2013 mit Fr. 40'479.– und für das Jahr 2014 mit Fr. 113'117.– sowie das steuerbare Eigenkapital für die Jahre 2013 und 2014 mit jeweils Fr. 100'000.– fest (jeweils S. 1 und 2 in Beilagen 7.1 und 7.2 der Rekursgegnerin). Für das Jahr 2013 hatte die Rekursgegnerin dabei Aufrechnungen von insgesamt Fr. 704'017.– vorgenommen (Ziff.