Mit Kaufvertrag vom 5. Januar 2014 verkaufte die H.________ die Mietereinbauten des ehemaligen Fitnessparks ____(GL), weiter an ihre 50 %-Aktionärin, die F.________ holding, zum Preis von Fr. 250'000.–. Gemäss Kaufvertrag sollen die Vertragsgegenstände durch die Käuferin geprüft und für gut befunden worden sein (Ziff. 3, Absatz 2 in Beilage 12.9 der Rekursgegnerin). Der Kaufpreis wurde beglichen mit Abtretung einer Forderung der F.________ holding gegenüber der N.________ AG, ____ (Fr. 95'500.–) und durch Gewährung eines verzinslichen Darlehens der H.________ (Verkäuferin) für den Restbetrag von Fr. 154'500.–, mit einer fixen Laufzeit von 4 Jahren