Mit Darlehensvertrag vom 31. Januar 2011 vereinbarten die Rekurrentin und die F.________ holding einen Rahmenkredit von maximal Fr. 300'000.–, welcher einmalig oder in Tranchen von der F.________ holding abgerufen werden konnte. Der Kredit diente zur Finanzierung von Projekten, welche im Zusammenhang mit der Übernahme der C.________ standen. Die Verzinsung sollte sich nach dem Mindestzinssatz gemäss Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung für Darlehen an Beteiligte richten (Darlehensvertrag in Beilage 5.5 der Rekursgegnerin). Von diesem Kreditrahmen wurden offenbar und nicht strittig von der F.____