Eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung wurde offenbar nicht erstellt, sondern zwischen der Rekurrentin und der F.________ holding vereinbart, dass eine Rückführung spätestens ab 2014 erfolgen sollte, da sämtliche Mittel der Betreibergesellschaft anfangs als für den laufenden Betrieb nötig erachtet wurden (Schreiben der Rekurrentin vom 11. Januar 2018 an die Rekursgegnerin, Seite 1 f. in Beilage 12 der Rekursgegnerin). Urteil A 2018 19 6