Die von der C.________ erworbenen Fitnessgeräte und Einrichtungen verkaufte die Rekurrentin mit Kaufvertrag datierend "im Dezember 2010" an ihre Muttergesellschaft F.________ holding zum Preis von Fr. 200'000.–. Der Kaufpreis sollte "mit Verrechnung des Kontokorrents" beglichen und ein "eventuelles Guthaben" zu 4 % verzinst werden. Allfällige Rückzahlungsmodalitäten sollten in einer separaten Abzahlungsvereinbarung definiert werden. Gewährleistungspflichten der Verkäuferin wurden wegbedungen (Kaufvertrag in Beilage 6.2 der Rekursgegnerin). Eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung wurde offenbar nicht erstellt, sondern zwischen der Rekurrentin und der F.___