Mit Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 kamen die Rekurrentin und die H.________ überein, dass die Rekurrentin infolge wesentlicher Bauschäden am Mietereinbau auf die noch ausstehende Kaufpreisforderung von Fr. 225'000.– verzichtet und dass die H.________ im Gegenzug auf die Ausübung des Rechts auf Rückübertragung des erworbenen Mietereinbaus verzichtet (Vereinbarung in Beilage 5.7 der Rekursgegnerin). Weiterverkauf der erworbenen Fitnessgeräte und Einrichtungen durch die Rekurrentin an die F.________ holding (Muttergesellschaft) im Dezember 2010