Sodann vereinbarte die Rekurrentin mit der H.________ in einem Darlehens- und Rücknahmevertrag datierend "im Dezember 2010" Zinsfreiheit auch für die restliche, in Raten zu bezahlende Kaufpreissumme von Fr. 225'000.–, sowie (limitierte) Rückkaufsbzw. Verkaufsrechte der Vertragsparteien betreffend den von der H.________ gekauften Mietereinbau (Darlehens- und Rücknahmevertrag in Beilage 5.6/8.8 der Rekursgegnerin).