Den erworbenen Mietereinbau verkaufte die Rekurrentin gemäss Kaufvertrag datiert "im Nov. 2010" für Fr. 550'000.– an ihre (Halb-) Schwestergesellschaft H.________. Vom Kaufpreis (Fr. 550'000.–) waren gemäss Kaufvertrag Fr. 325'000.– von der H.________ bis spätestens Mitte Mai 2012 in bar zu bezahlen, ohne Zinspflicht. Die weiteren Zahlungsmodalitäten sollten in einer separaten Abzahlungsvereinbarung geregelt werden (Kaufvertrag in Beilage 8.1 der Rekursgegnerin). Urteil A 2018 19 5