Mit Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 übernahm die Rekurrentin von der illiquide gewordenen C.________ AG (nachfolgend: C.________), alle Fitnessgeräte und Einrichtungen (zu Eigentum oder unter Übernahme bestehender Leasingverträge) sowie den Innenausbau (Mietereinbauten) der Gewerberäume ____/GL zu Eigentum. Als Gegenleistung übernahm die Rekurrentin ausstehende Verpflichtungen der C.________ gegenüber deren Gläubigern im Betrag von Fr. 690'000.–, was noch 38 % (in einem Fall 17 %) der von der C.________ insgesamt geschuldeten Verpflichtungen entsprechen sollte (Ziff. 3 der Vereinbarung in Beilage 18 der Rekursgegnerin).