{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDem Modell des Totalgewinns inhärent ist, dass der Summe aller verbuchten\nPeriodenergebnisse eines Unternehmens sämtliche (offenen oder verdeckten)\nKapitaleinlagen abzuziehen und sämtliche Kapitalentnahmen zuzurechnen sind. Zu den\nKorrekturvorschriften gehören somit aufwandseitig diejenigen, welche festlegen, dass\naufwandwirksam verbuchte Kapitalentnahmen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG,\nsprich verdeckte Vorteilszuwenden bzw. geldwerte Leistungen, zum Totalgewinn\nhinzuzurechnen sind (Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 149\nund 158 ff.). Gerade um solche handelt es sich denn vorliegend gemäss den\nvorstehenden Feststellungen des Gerichts bei den hier aufzurechnenden\nForderungsverzichten. Sollten zudem die von der Rekurrentin in ihren Eingaben\nerwogenen Sekundärberichtigungen vorgenommen werden, wäre damit für diese auch die\nÜberschuldungssituation wieder behoben. Die Rekurrentin kann folglich aus dem\nTotalgewinnprinzip nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n10. Abschliessend und zusammenfassend ergibt sich für das Gericht aufgrund der\nvorstehenden Erwägungen das Folgende:\n\n10.1 Steuerperiode 2014: Die von der Rekursgegnerin in der Steuerperiode 2013 bei\nder Gewinnsteuer vorgenommenen Aufrechnungen im Umfang von Fr. 636'916.80\n(= Fr. 180'000.– + Fr. 231'916.80 + Fr. 225'000.–) erweisen sich als korrekt und damit\nauch der Verlustvortrag von Fr. 1'407.–. Die von der Rekursgegnerin vorgenommene\nAufrechnung eines geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes von Fr. 15'092.– wird\nhingegen nicht geschützt. Dies führt bei der Gewinnsteuer beim Kanton und beim Bund zu\neiner teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.\n\nBei der Kapitalsteuer 2014 ergeben sich keine Änderungen, da, wie dargelegt (E. 5.2.3,\n6.5 und 7.6), die gegenüber der F.________ holding und der H.________ im Jahr 2013\nhandelsrechtlich erfolgswirksam erlassenen Forderungen von diesen in der Periode 2014\nnicht erfolgswirksam zurückbezahlt wurden. Die Sache wird zur Neufestsetzung der\nSteuerfaktoren und zur Neuberechnung der Gewinnsteuern an die Rekursgegnerin\nzurückgewiesen.\n\n10.2 Steuerperiode 2013: Bei den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern sowie\nder direkten Bundessteuer wird auf den Rekurs bzw. auf die Beschwerde mangels\nBeschwer nicht eingetreten (E. 1.2.4). Da den Anträgen der Rekursgegnerin betreffend\n\nUrteil A 2018 19\n64\n\nAufrechnungen vollständig gefolgt wird, ergibt sich auch keine Änderung bei der definitiv\nveranlagten Kapitalsteuer 2013. Mangels Beschwer erfolgt auch hier kein Eintreten.\n\n11.\n11.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG;\nBGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit\nund Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG) und\nwird vorliegend auf Fr. 5'000.– festgesetzt.\n\nStreitgegenstand waren Aufrechnungen von Aufwendungen im Umfang von total\nFr. 652'008.–, welche die Rekursgegnerin als geschäftsmässig nicht begründet ansah. Es\nunterliegt die Rekurrentin in Bezug auf die Steuerperiode 2013 im Umfang von\nFr. 636'916.–, und sie obsiegt in Bezug auf die Steuerperiode 2014 im Umfang von\nFr. 15'092.–. Gemessen am Totalbetrag unterliegt die Rekurrentin bzw. obsiegt die\nRekursgegnerin zu rund 98 % (15'092 : 652'008 x 100). Bei dieser Sachlage ist es\ngerechtfertigt, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Rekurrentin zuzuschlagen und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\n11.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Da die Rekurrentin vor Gericht zu rund 98 % unterliegt, entfällt die\nZusprechung einer Parteientschädigung.\n\nUrteil A 2018 19\n65\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2014 werden im\nSinne der Erwägung 10.1 teilweise gutgeheissen und zur Neuveranlagung der\nGewinnsteuern 2014 (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuern) an\ndie Rekursgegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Auf den Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2013 wird nicht\neingetreten.\n\n3. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 5'000.–. Sie wird der Rekurrentin auferlegt und mit\ndem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}