{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nes nach Drittvergleichskriterien an ihr gewesen wäre, dafür aufzukommen. Vorliegend\nrelevant zur Beurteilung von in 2013 erbrachten geldwerten Leistungen sind nicht die von\nder Rekurrentin in 2010 realisierten Transferpreise, sondern die von dieser im Nachgang\ngegenüber ihrer Muttergesellschaft (F.________ holding) und Schwestergesellschaft\n(H.________) sanierungshalber in 2013 erbrachten Forderungsverzichte. Es sind diese\nVerzichte, die dem Drittvergleich nicht standhalten und daher zur Aufrechnung im\nsteuerbaren Gewinn 2013 bei der Rekurrentin führen. Auf den in 2010 aus dem Ankauf\nund Verkauf der Fitnessgeräte, Einrichtungen und des Mietereinbaus realisierten und\nverbuchten Gewinn (Fr. 60'000.–) kann dies folglich keinen Einfluss haben. Wie die\nRekursgegnerin richtig bemerkt, stünde einer von der Rekurrentin beantragten\n\"Verrechnung\" dieses Gewinns aus 2010 mit den in 2013 erbrachten geldwerten\nLeistungen das Periodizitäts- wie auch das Massgeblichkeitsprinzip entgegen. Der\nentsprechende von der Rekurrentin gestellte Antrag ist abzuweisen.\n\n9. Für das Geschäftsjahr 2014 beantragt die Rekurrentin, es sei auf die von der\nRekursgegnerin vorgenommene Aufrechnung von Zinszahlungen zum steuerbaren\nGewinn im Betrag von Fr. 15'092.– zu verzichten (Rekurs S. 13, Ziff. 4). Weiter macht sie\nin der Replik geltend, die Besteuerung eines Gewinns in der Periode 2014 sei\noffensichtlich und generell ein Verstoss gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (Replik S. 3, Ziff. 5).\n\n9.1 Für die Rekursgegnerin sind die Zinsaufrechnungen von Fr. 15'092.– deshalb\ngerechtfertigt, da es sich dabei um die von der Rekurrentin beim Ankauf der Fitnessgeräte,\nEinrichtungen und Mietereinbauten übernommenen Passiven (Gläubigerforderungen) der\nC.________ handle. Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der\nFinanzierung der im Jahr 2013 abgeschriebenen Darlehen an Nahestehende sowie der im\nSachverhalt erläuterten Anschaffung und Weiterveräusserung der Fitnessgeräte,\nEinrichtungen sowie Mietereinbauten. Er stehe damit im Interesse der Gruppe und stelle\nfolglich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der Rekurrentin dar, weshalb an\nder Aufrechnung festzuhalten sei (Vernehmlassung, S. 8 f.; VG act. 8).\n\n9.2 Diese Begründung lässt sich nicht nachvollziehen. So wie der Ankauf der\nFitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten und die in diesem Zusammenhang im\nOktober 2010 mit der C.________ vereinbarten Konditionen von der Rekursgegnerin im\nvorliegenden Rekursverfahren nicht beanstandet werden, sowenig konnte auch das\nGericht diesbezüglich Mängel feststellen, die zu korrigieren wären. Der Ankauf dieser\n\nUrteil A 2018 19\n62\n\nGegenstände durch die Rekurrentin von der C.________ hält einem Drittvergleich stand.\nDies schliesst die von der Rekurrentin geleistete Kaufpreiszahlung mit ein, welche, wie die\nRekursgegnerin richtig ausführt, auch in der Übernahme verzinslicher Passiven\n(Gläubigerforderungen) der C.________ bestand (Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 in\nBeilage 18 der Rekursgegnerin). Weder der Bestand dieser Gläubigerforderungen noch\ndie Höhe deren Verzinsung werden in diesem Verfahren als solches beanstandet. Die\nPassivdarlehen und deren Verzinsung gelten für das Gericht nicht als \"simuliert\" und\nstellen daher geschäftsmässig begründeten Aufwand der Rekurrentin dar. Dies muss\numso mehr gelten, als bei den hier strittigen Aktivdarlehen der Rekurrentin die zur\nHerstellung der Drittvergleichskonformität erforderlichen Gewinnaufrechnungen\n(Zinsaufrechnungen) vorgenommen werden. Der Antrag der Rekursgegnerin ist in diesem\nPunkt daher gutzuheissen und der steuerbare Gewinn 2014 ist ohne Aufrechnung von\nFremdzinsen von Fr. 15'092.– festzustellen.\n\n9.3 Unter Anrufung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit hält die Rekurrentin sodann fest, sie sei aktenkundig überschuldet und\ndie Besteuerung eines Gewinns in der Steuerperiode 2014 sei offenkundig ein Verstoss\ngegen das Totalgewinnprinzip (Replik S. 3, Ziff. 5).\n\nNach dem Prinzip des Totalsteuergewinns soll eine juristische Person über die ganze\nLebensdauer hinweg betrachtet auf Grundlage des von ihr selbst erwirtschafteten\nTotalgewinns besteuert werden. Das Prinzip besagt, dass die Summe aller\nPeriodeneinkünfte den total tatsächlich erzielten Einkünften entsprechen soll und trägt\ndamit namentlich dem Leistungsfähigkeitsgedanken Rechnung. Das Totalgewinnprinzip\nleitet sich ab aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person (Art. 127 BV). Nachgelebt wird dem\nPrinzip im Unternehmenssteuerrecht insbesondere durch die Möglichkeit der\nVerlustverrechnung über mehrere Perioden, wobei festzuhalten ist, dass aufgrund der\nzeitlich limitierten Verlustverrechnungsmöglichkeit das Modell des Totalgewinns im\npositiven schweizerischen Steuerrecht nicht vollständig verwirklicht ist\n(Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 147-149;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 50\nN 12 ff.). Unter Verweisung auf das Totalgewinnprinzip wird zuweilen die steuerwirksame\nNachholung nicht verbuchter Aufwendungen in einer späteren Steuerperiode durch die\nLehre und die Gerichtspraxis in einer Anzahl Kantone im Grundsatz gestattet.\n\nUrteil A 2018 19\n63\n\n"}