{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.3.4 Letztlich sind an dieser Stelle auch die vorstehend unter E. 6.3.5 sowie 6.3.5.1 bis\n6.3.5.6 gemachten Überlegungen zu berücksichtigen. Demnach sind die Transaktionen,\ndie zwischen der Rekurrentin, der H.________ und der F.________ holding in\nFitnessgeräten, Einrichtungen und Mietereinbauten einerseits sowie zwischen S.________\nund der L.________ in Aktien I.________ andererseits, erfolgten, in einem\nGesamtzusammenhang zu betrachten. Aus diesem Gesamtzusammenhang lässt sich\nschliessen, dass den hier diskutierten Fitnessgeräten, Einrichtungen und Mietereinbauten\n(\"Gesamtpaket\") per Ende 2013 ein wesentlich höherer Wert beizumessen ist, als die von\nder Rekurrentin behaupteten Fr. 180'000.–, da ein Anteil des Wertes dieser Gegenstände\nin der Grössenordnung von Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– direkt S.________ über den\nErlös (Fr. 790'000.–) aus dem Verkauf der Aktien I.________ zugeflossen sein muss.\n\n7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der gegenüber der H.________ Ende\n2013 vorgenommene Verzicht auf die Bezahlung der Restkaufpreisforderung von\nFr. 225'000.– für die Rekurrentin nicht geschäftsmässig begründen lässt. Er basiert auf\nnicht dem Drittvergleich standhaltenden Vertragsklauseln zwischen der Rekurrentin und\nder H.________, nicht nachgewiesenen Werkmängeln sowie nicht rechtsgenüglich\nnachgewiesenen und daher nicht glaubhaft gemachten Drittverkaufspreisen. Das\nbestehende Missverhältnis hätten die beteiligten Gesellschaften bzw. ihre wirtschaftlich\nberechtigten Personen (Gebrüder S. und T.____) zweifelsohne auch erkennen können. Es\ngilt auch hier festzustellen, dass sich die Rekurrentin mit diesem Forderungsverzicht\nzugunsten der H.________ selber weiter in die Überschuldung gebracht hat. Dieser\nVorgang lässt sich mit sanierungsrechtlichen Überlegungen nicht begründen, zumal\nSanierungsleistungen an die H.________ seitens T.________ (50 % Aktionär) vollständig\nausblieben, obwohl, wie die Rekurrentin selber bemerkt, Brüder sich im Geschäftsleben in\nder Regel nichts schenken (Rekurs S. 10, 4. Abschnitt). Bei dieser Sachlage greift sodann\nauch der von der Rekurrentin angerufene Verweis auf die Art. 23, 24 und 678 OR ins\nLeere; es kann auf E. 6.2 hiervor verwiesen werden. Die von der Rekursgegnerin\nvorgenommene Aufrechnung von Fr. 225'000.– im steuerbaren Gewinn 2013 infolge einer\ngegenüber der H.________ erbrachten geldwerten Leistung ist folglich nicht zu\nbeanstanden.\n\nUrteil A 2018 19\n60\n\n7.5 Was die von der Rekurrentin auch an dieser Stelle gemachten Ausführungen zum\n\"Corresponding Adjustment\" betrifft (Rekurs S. 12, 3. Abschnitt), ist vollumfänglich auf\nE. 6.6.1 zu verweisen. Der von der Rekurrentin gestellte Antrag auf eine\nkorrespondierende Gegenberichtigung ist von der H.________ bzw. der F.________\nholding bei den Steuerbehörden ihrer Sitzkantone (Kantone Schwyz bzw. Glarus) geltend\nzu machen. Der entsprechende Antrag der Rekurrentin wird abgewiesen.\n\n7.6 Betreffend die von der Rekurrentin in der Replik beantragte Sekundärberichtigung\n(Replik S. 4) gelten wiederum die Grundsätze in E. 5.3. Durch die Aufrechnung des\nForderungsverzichts über Fr. 225'000.– als geldwerte Leistung in 2013 wird bei der\nRekurrentin im Jahr der Vornahme (2013) eine versteuerte stille Reserve geschaffen.\nSollte in einer späteren Periode die erlassene Darlehensforderung zurückbezahlt werden,\ngeschähe dies handelsrechtlich erfolgswirksam und steuerlich erfolgsneutral. Durch dieses\nsteuerliche Konzept wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung in\ndiesem Betrag bei der Rekurrentin nicht nochmals Gewinnsteuersubstrat entsteht.\n\nWas die Behandlung der Sekundärberichtigung auf Stufe der F.________ holding bzw. der\nH.________ betrifft, gelten die Erwägungen unter E. 6.6.1 analog. Es liegt an der\nF.________ holding bzw. der H.________, in ihren jeweiligen Sitzkantonen aktiv zu\nwerden.\n\n8. In Erweiterung ihrer formellen Rekursanträge (Rekurs S. 2) beantragt die\nRekurrentin sodann in der Rekursbegründung, es sei bei der Rechtsauffassung der\nRekursgegnerin der in den Darlehen enthaltene Gewinnaufschlag von den veranlagten\ngeldwerten Leistungen in 2013 in Abzug zu bringen. Den Gewinnaufschlag sieht die\nRekurrentin in der Differenz zwischen den in 2010 vereinbarten Transferpreisen von Fr.\n690'000.– für den Ankauf der Fitnessgeräte, Einrichtungen und des Mietereinbaus (von\nder C.________) und Fr. 750'000.– für deren Weiterverkauf an die F.________ holding\nbzw. die H.________ (Rekurs S. 13, Ziff. 3).\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie in den vorstehenden Erwägungen\ndargelegt wurde, gelingt der Rekurrentin der rechtsgenügliche Nachweis zu den\nbehaupteten Wertminderungen auf den Fitnessgeräten, Einrichtungen und des\nMietereinbaus zwischen Ende 2010 (Ankauf und Weiterverkauf) und Ende 2013\n(Gewährung der Forderungsverzichte) nicht. Wäre gleichwohl von einer zumindest\nteilweisen Wertminderung auszugehen, konnte sie auch nicht überzeugend darlegen, dass\n\nUrteil A 2018 19\n61\n\n"}