{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbei Ausübung des Verkaufsrechts zulasten der H.________ im \"Delta zum Kaufpreis\" von\nmaximal Fr. 450'000.– bestehen soll (Rekurs S. 11, 2. Abschnitt), nicht nachvollziehen.\nDenn ein solches Delta wäre erst dann entstanden, wenn die von der H.________ gemäss\nAbzahlungsvertrag geleisteten Kaufpreisraten den Betrag von insgesamt Fr. 450'000.–\nüberstiegen hätten. Gemäss Tabelle der Abzahlungsvereinbarung wären von der\nH.________ bis Ende Mai 2014 (Enddatum zur Ausübung des Verkaufsrechts) jedoch\ninsgesamt lediglich Fr. 360'000.– abbezahlt worden (Fr. 325'000.– plus 5 Raten à Fr.\n7'000.–). Ein finanzielles Risiko im Sinne der von der Rekurrentin behaupteten\nVertragsstrafe zulasten der H.________ konnte für diese im Zusammenhang mit der\nEinräumung dieses Verkaufsrechts folglich gar nie eintreten. Im Gegenteil, es wurde\ndadurch das finanzielle Risiko für die Rekurrentin (nebst der zinslosen\nKaufpreisfinanzierung) noch weiter erhöht, indem diese nachträglich verpflichtet wurde,\nden Mietereinbau bis rund dreieinhalb Jahren nach dessen Veräusserung unter voller\nRückerstattung der bis dahin erhaltenen Kaufpreiszahlungen und ohne Berücksichtigung\nirgendeiner Amortisationsquote zurücknehmen zu müssen. Kommt hinzu, dass die\nRekurrentin ihrerseits tatsächlich eine Vertragsstrafe zu gewärtigen hatte, wenn sie von\nihrem Rückkaufsrecht gemäss Kaufvertrag vom November 2010 Gebrauch gemacht hätte.\nBei Ausübung dieses Rechts wäre die H.________ nämlich von der Bezahlung des in\njenem Zeitpunkt noch zu leistenden Restkaufpreises befreit gewesen, wobei der\nRücknahmepreis zu jedem Rücknahmezeitpunkt höher war als die von der H.________\nbis dahin bezahlten Kaufpreisraten (vgl. Rücknahmepreise in Beilage 12.5 der\nRekursgegnerin).\n\nIn Kombination dieser beiden Rechte (Verkaufsrecht der H.________ und Rückkaufrecht\nder Rekurrentin) wurde es der H.________ folglich ermöglicht, sich risikofrei bis Ende Mai\n2014 aus dem Erwerb der Mietereinbauten zurückziehen zu können, unter vollständiger\nRückerstattung ihrer bisher an die Rekurrentin geleisteten Kaufpreiszahlungen, wogegen\nbis zu diesem Zeitpunkt das volle finanzielle Risiko betreffend den Mietereinbau weiterhin\nbei der Rekurrentin verblieb. Bei dieser Sachlage ist eine Äquivalenz in den\nVertragsstrafen, wie sie die Rekurrentin in diesen beiden Ausstiegsklausen für beide\nParteien sehen will (Rekurs S. 11, 4./6. Abschnitt), nicht zu erkennen. Diese gehen viel\nmehr vollständig einseitig zulasten der Rekurrentin. Sie entsprechen daher in keiner Weise\neiner Regelung, wie sie unter unabhängigen Dritten geschlossen worden wäre. Der\nAnsicht der Rekurrentin, die vereinbarten Vertragsklauseln würden dem Drittvergleich\nstandhalten (Rekurs S. 10, zweitletzter Abschnitt), kann daher nicht gefolgt werden.\n\nUrteil A 2018 19\n58\n\n7.3\n7.3.1 Am 6. Dezember 2013 trafen die Rekurrentin und die H.________ eine\nVereinbarung, die sich auf die zuvor beschriebenen Klauseln der Vertragswerke vom\nNovember und Dezember 2010 abstützte. Demzufolge stellten die Parteien zunächst fest,\ndass die H.________ inzwischen Zahlungen in der Höhe von Fr. 325'000.– geleistet habe\nund dass die H.________ von ihrem Verkaufsrecht Gebrauch machen wolle (Beilage 5.7\nZiffer 4 und 5 der Rekursgegnerin). In weiteren Vertragsklauseln verzichtete die\nRekurrentin auf die im Kaufvertrag vom November 2010 festgelegte Restzahlung von Fr.\n225'000.– und die H.________ im Gegenzug auf die Ausübung des ihr im Dezember 2010\nvon der Rekurrentin gewährten Verkaufsrechts. Zur Begründung des Vorgangs wurde\nfestgehalten, dass der Mietereinbau wesentliche Bauschäden aufweise, welche bei\nVertragsabschluss nicht bekannt gewesen seien. Ausserdem sei die Rekurrentin in einer\nwirtschaftlich schwierigen Situation, weshalb sie nicht in der Lage sei, der H.________ Fr.\n325'000.– zu bezahlen (Beilage 5.7 Ziffer 5 und 7 der Rekursgegnerin).\n\n7.3.2 Halten bereits die Vertragswerke der Rekurrentin und der H.________ vom\nNovember und Dezember 2010 einem Drittvergleich nicht stand, muss das auch für die\ndarauf abgestützte Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 gelten. Der darin erklärte\nVerzicht der Rekurrentin auf die ihr zustehende Restzahlung von Fr. 225'000.– ist nämlich\neine direkte Folge des von ihr im Dezember 2010 übernommenen finanziellen Risikos,\nwelches sie, wie dargelegt, mit einer von ihr unabhängigen Gesellschaft nicht\neingegangen wäre.\n\n7.3.3 Für diese Sicht der Dinge spricht im Weiteren der Umstand, dass die von der\nRekurrentin behaupteten Mängel an den Mietereinbauten in keiner Weise substanziiert\nwerden. Aus den von der Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2018 an die\nRekursgegnerin (Beilage 12 der Rekursgegnerin, S. 4, letztes Bullet) zitierten Beilagen\nG.1 bis G.9 (vgl. Beilage 12.7 der Rekursgegnerin) lassen sich zwar vereinzelte Beträge\nzu Reparaturkosten in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– im\nZusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden entnehmen. Daraus lassen sich jedoch in\nkeiner Art und Weise Werkmängel ableiten, die eine Entwertung des Mietereinbaus im hier\nbehaupteten Umfang von Fr. 225'000.– per Ende 2013 belegen würden. Es lassen sich\nden Vorbringen und Unterlagen der Rekurrentin sodann auch keine stichhaltigen\nAnhaltspunkte entnehmen, welche den für den Mietereinbau vereinbarten Kaufpreis von\nFr. 550'000.–, bei einem für Versicherungszwecke angenommenen Schätzwert von Fr.\n\nUrteil A 2018 19\n59\n\n1,94 Mio. (Schreiben der Rekurrentin vom 11. Januar 2018, S. 4, erster Abschnitt in\nBeilage 12 der Rekursgegnerin), als erkennbar überhöht erscheinen lassen würden.\n\n"}