{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin leitet die geschäftsmässige Begründetheit dieses Restkaufpreisverzichts\ngegenüber der H.________ aus folgendem Vertragswerk ab (Rekurs S. 10 unten und 11\noben): dem Kaufvertrag, datierend \"im November 2010\" (Beilage 8.1 der Rekursgegnerin),\ndem Abzahlungsvertrag, datierend ebenfalls \"im November 2010\" (Beilage 12.5 der\nRekursgegnerin) und dem Darlehens- und Rücknahmevertrag, datierend \"im Dezember\n2010\" (Beilage 5.6/8.8 der Rekursgegnerin). Der Ansicht der Rekurrentin könnte dann\ngefolgt werden, wenn den erwähnten Vereinbarungen Drittvergleichscharakter zukäme,\nmit anderen Worten angenommen werden darf, die Rekurrentin wäre diese auch mit jeder\nunabhängigen Drittpartei zu denselben Konditionen eingegangen. Dies gilt es nachfolgend\nzu prüfen.\n\n7.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin die Mietereinbauten als Teil eines\nGesamtpakets der C.________ am 28. Oktober 2010 abkaufte. Sie übernahm im Zuge\ndieses Geschäfts Verbindlichkeiten der Verkäuferin in der Höhe von Fr. 690'000.–,\ndarunter verzinsliche Bankschulden gegenüber der GKB in der Höhe von Fr. 420'000.–\n(vgl. Beilage 18 Seite 2, Ziffer 3 der Rekursgegnerin,). Im November 2010 verkaufte die\nRekurrentin den Mietereinbau an die H.________ zum Preis von Fr. 550'000.–. Gemäss\ndem Kaufvertrag sollte die H.________ zur Bezahlung des Preises eine erste Rate von\nFr. 325'000.– per Mitte Mai 2012, also rund anderthalb Jahre nach dem Ankauf der\nMietereinbauten leisten (Beilage 8.1 Ziffer II.III.1 der Rekursgegnerin). Die Restzahlung\nvon Fr. 225'000.– sollte erst ab dem 1. Januar 2014, also gut drei Jahre nach dem Ankauf\nder Mietereinbauten, in monatlichen Raten von Fr. 7'000.– folgen, endend am 31. August\n2016, also gut fünfeinhalb Jahre nach dem Kauf des Mietereinbaus (Beilage 12.5 der\nRekursgegnerin und Beilage 8.1 Ziffer II.III.1 der Rekursgegnerin). Eine Verzinsung des\nKapitals wurde ausgeschlossen (Beilage 8.1 Ziff. II.III.1 der Rekursgegnerin). Die\nMietereinbauten wurden von den Parteien als in gutem Zustand befunden und die\n\nUrteil A 2018 19\n56\n\nGewährleistungspflichten der Verkäuferin (Rekurrentin) wurden wegbedungen (Beilage 8.1\nZiff. II.II und II.V der Rekursgegnerin). Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises\nkonnte die Rekurrentin den Einbau jederzeit zum Rücknahmepreise gemäss\nAbzahlungsvereinbarung zurückkaufen (Beilage 8.1 Ziff. II.III.2 der Rekursgegnerin).\n\nDie Rekurrentin erwarb somit unter Eingehung verzinslicher Schulden (Bankschulden\nGKB) im Oktober 2010 die Mietereinbauten (als Teil eines Gesamtpakets) von einer\nDrittpartei, um diese dann einen Monat später, im November 2010, unter Gewährung\neines zinslosen Finanzierungskredits von Fr. 550'000.–, abzahlbar über einen Zeitraum\nvon fünf Jahren und acht Monaten, an die ihr nahe stehende H.________\nweiterzuverkaufen.\n\n7.2.2 Zudem gewährte die Rekurrentin der H.________ in Abänderung des\nKaufvertrags vom November 2010 nachträglich mit Darlehens- und Rücknahmevertrag\n(datiert \"im Dezember 2010\") ein Verkaufsrecht am erworbenen Mietereinbau. Dieses\nberechtigte die H.________, den Mietereinbau bis Ende Mai 2014 in der Höhe des bis\ndahin geleisteten Kaufpreises an die Rekurrentin zurückzuverkaufen. Dabei wurde der\nRücknahmepreis auf Fr. 450'000.– begrenzt. Für den Fall der Ausübung des\nVerkaufsrechts wurde weiter vereinbart, dass das von der H.________ ab 1. Januar 2014\nin monatlichen Raten von Fr. 7'000.– abzuzahlende Restdarlehen von Fr. 225'000.– nicht\nzur Verrechnung gebracht werden könne, sondern vollumfänglich abzuschreiben sei\n(Beilage 5.6 Ziff. III.III der Rekursgegnerin).\n\n7.2.3 Was die der H.________ zinslos gewährte Ankaufsfinanzierung betrifft, wurde\nbereits im Einspracheverfahren festgestellt, dass diese dem Drittvergleich nicht standhält,\nunter Aufrechnung marktüblicher Zinsen auf dem in 2013 noch ausstehenden\nDarlehensbetrag von Fr. 225'000.– (Einspracheentscheid S. 10 in Beilage 1 der\nRekurrentin). Diese Aufrechnung wurde von der Rekurrentin im Rekurs denn auch explizit\nnicht in Frage gestellt (Rekurs S. 2, Antrag Ziff. 3).\n\n7.2.4 Mit Blick auf das der H.________ im Dezember 2010 gewährte Verkaufsrecht ist\nbei genauer Betrachtung auch hier festzustellen, dass dieses dem Drittvergleich nicht\nstandzuhalten vermag. Das Verkaufsrecht wurde der H.________ erst im Nachhinein\nzusätzlich eingeräumt, ohne dass sich für die Rekurrentin dazu eine Verpflichtung aus den\nvorgängig im November abgeschlossenen Verträgen (Kauf- und Abzahlungsvertrag)\nergeben hätte. Sodann lässt sich die von der Rekurrentin behauptete Vertragsstrafe, die\n\nUrteil A 2018 19\n57\n\n"}