{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nGestützt auf obige Ausführungen ergibt sich, dass der von der Rekurrentin gestellte Antrag\nauf eine Gegenberichtigung nicht von ihr im vorliegenden Verfahren, sondern von der\nF.________ holding bei der Steuerbehörde ihres Sitzkantons (Kanton Schwyz) geltend zu\nmachen ist, da ihr Antrag letztlich die Frage betrifft, wie die F.________ holding dort zu\nveranlagen ist. Es hätte somit an der F.________ holding gelegen und nicht an der\nRekursgegnerin, bei der Steuerbehörde ihres Sitzkantons aktiv akzeptable\nGegenberichtigungsvorschläge zu erwirken, welche die Rekurrentin ins vorliegende\nVerfahren hätte einbringen können. Dies ist offenbar nicht geschehen, womit der Antrag\nauf Gegenberichtigung abzuweisen ist.\n\n6.6.2 In der Replik macht die Rekurrentin sodann Ausführungen zur sogenannten\n\"Sekundärberichtigung\" und verlangt, neben der gewinnsteuerlichen Aufrechnung eine\nversteuerte Reserve im Kapital über Fr. 180'000.– zu bilden und auf eine geldwerte\nLeistung zu verzichten (Replik S. 4).\n\nBei der Sekundärberichtigung handelt es sich um die Rückerstattung (bzw. das\nRückgängigmachen) einer erfolgten geldwerten Leistung durch die empfangende\nGesellschaft zur Wiederherstellung des buchmässigen Zustandes vor der verdeckten\nGewinnausschüttung (auch \"Secondary Adjustment\" genannt – Brülisauer/Mühlemann, in:\nDBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 361).\n\nEine Sekundärberichtigung setzt somit voraus, dass es tatsächlich zu einer\nRückerstattung der ausgerichteten geldwerten Leistung gekommen ist. Die Rekurrentin\ngab an, dies sei 2015 geschehen und verweist dabei auf dieselben Beilagen wie beim\nForderungsverzicht über Fr. 231'916.80 (Rekurs, S. 9 unten im Vergleich zu Rekurs, S. 6,\nAbsatz 5). Da die Rekurrentin schon bei diesem Forderungsverzicht den Nachweis für die\nbehauptete Rückzahlung im Jahr 2015 schuldig geblieben ist (vgl. E. 5.2.3.3), muss dies\nauch für die Rückerstattung der hier zu behandelnden geldwerten Leistung über Fr.\n180'000.– gelten. Das Vorbringen betreffend die Sekundärberichtung hilft der Rekurrentin\nsomit nicht weiter. Im Übrigen kann hier erneut auf E. 5.3 verwiesen werden, wo dargelegt\nwurde, wie steuerrechtlich vorzugehen ist, sollte es in einer späteren Periode doch noch\nzu einer Rückabwicklung der geldwerten Leistung kommen.\n\nUrteil A 2018 19\n54\n\nWas die Behandlung der Sekundärberichtigung auf Stufe der F.________ holding betrifft,\nkann hier vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 6.6.1 verwiesen werden. Es liegt\nhier an der F.________ holding, in ihrem Sitzkanton tätig zu werden.\n\n7. Als dritter strittiger Punkt ist nachstehend die geschäftsmässige Begründetheit des\nin 2013 gegenüber der H.________ erfolgten Verzichts auf eine Restzahlung über\nFr. 225'000.– zu prüfen. Dieser Aufwand wurde von der Rekurrentin unter der Position\n\"Berichtigung Mietereinbau / KK GPL\" verbucht (Kontoblatt der Rekurrentin in Beilage 5.2\nder Rekursgegnerin).\n\n7.1 Beteiligungsrechtlich ist unbestritten, dass die H.________ zu 50 % von der\nF.________ holding und zu 50 % von T.________, dem Bruder von S.________, gehalten\nwird. Die Rekurrentin ist folglich eine 50 %ige Schwestergesellschaft der H.________.\nWirtschaftlich berechtigte Personen an der H.________ sind die beiden Brüder\nS.________ und T.________ zu je 50 %.\n\nEs stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der Rekurrentin und der H.________ um\nnahestehende Personen (Gesellschaften) im steuerrechtlichen Sinne handelt, was von der\nRekursgegnerin bejaht (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Absatz 5 in Beilage 1 der\nRekurrentin), von der Rekurrentin hingegen verneint wird (Replik S. 1, Ziff. 1). Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet \"nahestehen\", dass dem Nahestehenden\n(hier die Rekurrentin) insofern eine besondere Stellung zukommt, als er mit dem\nGesellschafter einer anderen (nahestehenden) Gesellschaft (hier der H.________) in einer\nengen persönlichen Verbindung stehen muss, wie z.B. aufgrund verwandtschaftlicher oder\nbeteiligungsrechtlicher Verbindungen (BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2,\nmit Hinweisen; Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 273 ff.). Es\nhandelt sich bei Nahestehenden somit um Nichtgesellschafter, mit denen der Inhaber der\nBeteiligungsrechte durch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen oder\ndurch gemeinsame wirtschaftliche bzw. beteiligungsrechtliche Interessen verbunden ist\n(Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 275). Dies trifft für die\nRekurrentin und die H.________ zu: Beide haben die F.________ holding als direkte\nAktionärin, die Rekurrentin zu 100 % und die H.________ zu 50 %. Bei den wirtschaftlich\nBerechtigten an den Gesellschaften handelt es sich ausserdem um zwei Brüder. Es steht\ndaher ausser Frage, dass es sich bei den Transaktionen zwischen der Rekurrentin und\n\nUrteil A 2018 19\n55\n\nder H.________ steuerrechtlich um solche zwischen nahestehenden Personen bzw.\nverbundenen Unternehmen handelt.\n\n7.2 Mit Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 kamen die Rekurrentin und die\nH.________ überein, dass die Rekurrentin infolge wesentlicher Bauschäden am\nMietereinbau auf die noch ausstehende Kaufpreisforderung von Fr. 225'000.– verzichtet\nund die H.________ im Gegenzug von der Ausübung des Rechts auf Rückübertragung\ndes erworbenen Mietereinbaus Abstand nimmt (Vereinbarung in Beilage 5.7 der\nRekursgegnerin).\n\n"}