{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.3.6 Die F.________ holding handelte somit weder beim Ankauf des Mietereinbaus\nnoch beim Weiterverkauf des \"Gesamtpakets\" (Fitnessgeräte, Einrichtungen und\nMietereinbau) in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern in demjenigen von\nS.________ als ihrem Aktionär. Der von der F.________ holding im August 2014\nrealisierte Verkaufserlös von Fr. 180'000.– für den Verkauf des \"Gesamtpakets\" an die\nI.________ stellt daher keinen repräsentativen Drittvergleichspreis dar, weshalb die\nRekurrentin daraus für sich auch nichts Hilfreiches zum Beweis der geschäftsmässigen\nBegründetheit des an dieser Stelle zu beurteilenden Forderungsverzichts über Fr.\n180'000.– ableiten kann. Ihr diesbezüglicher Einwand kann daher nicht gehört werden.\n\n6.4 Lässt sich der gegenüber der F.________ holding ausgesprochene\nForderungsverzicht über Fr. 180'000.– mit den beiden von der Rekurrentin angerufenen\nVergleichstransaktionen nicht begründen, stellt sich die Frage, ob sich der Verzicht als\nSanierungsleistung der Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Mutter qualifizieren lässt.\n\nHierfür besteht allerdings kein Raum; denn wie vorstehend ausgeführt, werden für die\nAnerkennung einer echten Sanierungsleistung die Voraussetzungen weder auf Stufe der\nRekurrentin (Tochtergesellschaft) noch auf Stufe der F.________ holding\n(Muttergesellschaft) erfüllt. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen\nunter E. 5.2.1 und 5.2.2 verwiesen werden. Als Folge qualifiziert auch hier der zu\nbeurteilende Forderungsverzicht über Fr. 180'000.– als geldwerte Leistung der\nRekurrentin an ihre Muttergesellschaft F.________ holding und ist der Rekurrentin im\nsteuerbaren Gewinn 2013 aufzurechnen.\n\n6.5 Die Rekurrentin beantragt im Zusammenhang mit dem fraglichen\nForderungsverzicht, dieser sei als \"nicht begründete Wertberichtigung auf einem\nDarlehen\" zu behandeln, welches \"schon in der Folgeperiode getilgt worden\" sei (Rekurs\nS. 9, letzter Abschnitt). Hier kann vollumfänglich auf die Überlegungen in E. 5.2.3\nverwiesen werden. Der Antrag ist auch bezüglich des Forderungsverzichtes über\nFr. 180'000.– abzulehnen.\n\nSollte es hingegen in 2015 oder nachfolgenden Perioden für die Rekurrentin tatsächlich zu\nerfolgswirksamen Rückzahlungen des sanierungshalber erlassenen Darlehens durch die\nF.________ holding gekommen sein oder noch kommen, ist, wie in E. 5.3 dargelegt\nwurde, der in der Steuerperiode 2013 handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchte,\ngewinnsteuerrechtlich jedoch dem Gewinn aufgerechnete Forderungsverzicht im Jahr\n\nUrteil A 2018 19\n52\n\neiner allfälligen Darlehensrückzahlung bei der Rekurrentin analog einer versteuerten stillen\nReserve zu behandeln. Die Darlehensrückzahlung würde in der Steuerbilanz der\nRekurrentin in diesem Fall einen erfolgsneutralen Geschäftsfall darstellen.\n\n6.6 Die Rekurrentin beantragt sodann weiter, es sei festzustellen, dass eine\n\"Gegenberichtigung\" vorzunehmen und in der Folge auf die Annahme von geldwerten\nLeistungen zu verzichten sei (Rekurs S. 2, Antrag 2).\n\nIm Rekurs werden hierzu Ausführungen zum sogenannten \"Corresponding Adjustment\"\ngemacht (Rekurs S. 7 unten und 8), wogegen in der Replik unter der Terminologie der\n\"Sekundärberichtigung\" verlangt wird, neben der gewinnsteuerlichen Aufrechnung eine\nversteuerte Reserve im Kapital über Fr. 180'000.– zu bilden und auf eine geldwerte\nLeistung zu verzichten (Replik S. 4).\n\n6.6.1 Unter einer \"Gegenberichtigung\" (auch korrespondierende Gegenberichtigung\nbzw. \"Corresponding Adjustment\" genannt) wird die Behandlung einer geldwerten\nLeistung auf Stufe der diese Leistung empfangenden Gesellschaft verstanden (Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 362). Dies scheint sich mit dem\nVerständnis der Rekurrentin zu decken, verweist sie im Rekurs doch auf dieselbe\nLiteraturstelle (Rekurs S. 8, 3. Abschnitt). Gegenstand der gewinnsteuerlichen\nGegenberichtigung ist die steuerrechtliche Qualifikation des vermögenswerten Vorteils,\nwie er bei der empfangenden Gesellschaft eingetreten und verbucht worden ist. Sofern die\nleistende und die begünstigte Gesellschaft der gleichen Steuerhoheit unterstehen, muss\ndie Steuerbehörde den Sachverhalt bei der Leistungsempfängerin (hier der F.________\nholding) gleich beurteilen wie bei der leistenden Gesellschaft (hier der Rekurrentin). In der\nLiteratur zur direkten Bundessteuer wird im innerstaatlichen Verhältnis grundsätzlich ein\nAnspruch auf eine korrespondierende Gegenberichtigung abgeleitet. Im Mutter-\nTochterverhältnis heisst dies, dass bei einer geldwerten Leistung der Tochter an die\nMutter der bei der Mutter verbuchte Ertrag eine Umqualifizierung in Beteiligungsertrag\nerfährt, welcher in der Regel dem Beteiligungsabzug zugänglich ist\n(Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 345).\n\nUnterstehen Mutter- und Tochtergesellschaft unterschiedlichen kantonalen\nSteuerhoheiten, so ist verfahrensrechtlich die Gegenberichtigung von der die geldwerte\nLeistung empfangenden Muttergesellschaft in ihrem Sitzkanton, d.h. im\nGegenberichtigungskanton, geltend zu machen (Zuckschwerdt/Meuter, Gegenberichtigung\n\nUrteil A 2018 19\n53\n\nim interkantonalen und interkommunalen Verhältnis, Teil II, S. 81, Ziff. V. A. 2, in: Zürcher\nSteuerpraxis/ZStP 2015 Heft Nr. 2, Juni 2015 – nachfolgend: Zuckschwerdt/Meuter, ZStP\n2015).\n\n"}