{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDen eingereichten Jahresrechnungen kann sodann entnommen werden, dass sich die\nErtragslage der I.________ seit dem Zeitpunkt des Aktienerwerbs durch S.________ (1.\nJanuar 2012) bis zum Weiterverkauf dieser Aktien an die L.________ (28. November\n2013) zwar leicht verbessert hat – sie konnte sich aus der Verlustzone in eine moderate\nGewinnzone (Fr. 17'865.–) bewegen. Diese Entwicklung im EBIT sowie die ausgewiesene\nEigenkapitalsituation lassen hingegen nicht den Schluss zu, die I.________ hätte sich\nEnde 2013, d.h. knapp zwei Jahre nachdem die Aktien von S.________ für Fr. 100'000.–\nerworben wurden, nicht mehr in einer Aufbauphase und somit in einer\nbewertungstechnisch wesentlich vorteilhafteren und vielversprechenderen Situation\nbefunden. Es ist für das Gericht viel naheliegender, dass ein am freien Markt agierender\nInvestor sich auch bei einer Bewertung per Ende 2013 beim Kauf der I.________ maximal\nan ihrem Aktienkapital orientiert hätte, wie dies gemäss Vorbringen der Rekurrentin\noffenbar auch der richtige Marktwert gewesen sein soll, als S.________ im Januar 2012\ndie Aktien der sich im Aufbau befindenden I.________ zum Substanzwert von\nFr. 100'000.– der ihm gehörenden F.________ holding abkaufte (vgl. Eingabe der\nRekurrentin ans Gericht vom 27. April 2020, Ziff. 2.2 [VG act. 22] i.V.m. dem Hinweis auf\ndie Substanzwertbewertung in Beilage 10 der Rekurrentin).\n\n6.3.5.4 Zusammenfassend und basierend auf den vorstehenden Ausführungen ergibt sich\nsomit betreffend den Verkauf der Aktien I.________ durch S.________ an die L.________\nam 28. November 2013 das Folgende : Die Rekurrentin konnte den von S.________\nerzielten Erlös von Fr. 790'000.– aus dem Verkauf der Aktien der I.________ an die\nL.________ nicht glaubhaft erklären. Aufgrund der aktenkundigen Finanzlage der\nI.________ ergibt sich, dass sich ein am freien Markt agierender Investor bei einer\nBewertung der I.________ per Ende 2013 an deren Nominalwert orientiert hätte, wie dies\nschon beim Kauf der Aktien der I.________ durch S.________ in 2012 der Fall war.\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich per Ende 2013 weder ein Substanznoch ein Ertragswert von Fr. 790'000.– herleiten. Dieser dürfte viel eher im Bereich des\nNominalwerts der Aktien I.________ gelegen haben. Der von der L.________ an\nS.________ bezahlte Aktienpreis von Fr. 790'000.– erweist sich folglich in der\nGrössenordnung von rund Fr. 600'000.– bis 700'000.– als massiv überhöht.\n\nUrteil A 2018 19\n50\n\n6.3.5.5 Ein gewichtiges Indiz, welches die obige Schlussfolgerung unterstützt, stellt das\nbei den Akten liegende, von S.________ unterzeichnete Schreiben vom 13. März 2013\ndar, in welchem dieser sich gegenüber einer ausserkantonalen Steuerbehörde auf den\nStandpunkt stellte, dass jene Steuerbehörde die Mobilien bzw. Fitnessgeräte (Gerätepark)\nungerechtfertigterweise abgewertet habe. Der Wert der von der Rekurrentin mit\nKaufvertrag vom Dezember 2010 an die F.________ holding veräusserten Mobilien\nbetrage vielmehr ein Vielfaches des bilanzierten Betrags von Fr. 150'000.–. Zum Beweis\nwurde der Steuerbehörde die Besichtigung des Geräteparks offeriert (anonymisierte\nBeilage 6.3 der Rekursgegnerin, deren Inhalt das Gericht der Rekurrentin mit Schreiben\nvom 12. Dezember 2019 und 12. März 2020 zur Kenntnis brachte). Die Rekurrentin\nerklärte diesen Punkt gegenüber dem Gericht wie folgt: Die von S.________ in jenem\nSchreiben gemachte Aussage sei mit Bezug auf das Steuerjahr 2010 zu lesen und zu\nverstehen. Es sei zwischen dem Steuerjahr, zu welchem eine Aussage gemacht werde,\nund dem Datum der Unterzeichnung einer Aussage zu differenzieren (Schreiben der\nRekurrentin vom 27. April 2020, Ziff. 3, VG act. 22). Dass es sich hier, wie die Rekurrentin\nanzutönen scheint, um eine Aussage zum Wert der Fitnessgeräte und Einrichtungen per\n2010 gehandelt haben soll, erscheint wenig plausibel. Wäre dem so, hätte die von der\nRekurrentin noch im März 2013 der ausserkantonalen Steuerbehörde vorgeschlagene\nBesichtigung des Geräteparks wohl wenig Sinn gemacht, wenn diesem, wie die\nRekurrentin glauben machen will, zu jenem Zeitpunkt (März 2013) noch ein Wert von rund\nFr. 23'000.– zugekommen wäre.\n\n6.3.5.6 Es gilt daher als erstellt, dass der überhöhte Kaufpreis für die Aktien I.________\neinzig im Zusammenhang mit dem im selben Aktienkaufvertrag (vom 28. November 2013\n– Beilage 8 der Rekurrentin) bereits vereinbarten Preis für den nachfolgenden Verkauf der\nFitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten (\"Gesamtpaket\") von der F.________\nholding an die I.________ (nun als Tochtergesellschaft der L.________) gesehen werden\nkann (mit Vertrag vom 22. August 2014 – Beilage 8.5 der Rekursgegnerin). Unterstützt\nwird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass die F.________ holding der\nH.________ den Mietereinbau zum Preis von Fr. 250'000.– abkaufte (am 5. Januar 2014,\nvgl. Beilage 12.9 der Rekursgegnerin), als S.________ den Weiterverkaufspreis für das\n\"Gesamtpaket\" (Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbau) mit der L.________\nbereits zum tieferen Preis von Fr. 180'000.– vertraglich vereinbart hatte.\n\nUrteil A 2018 19\n51\n\n"}