{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nund damit dessen Aktien bewertet bzw. berechnet werden sollen. Inwiefern sie dabei in\nden Vertragsverhandlungen letztlich durchdringen, bleibt selbstverständlich eine andere\nFrage. Dass vorliegend daher die Verkaufspreisgestaltung, d.h. eine\nUnternehmensbewertung der I.________, alleine durch die Aktienkäuferin L.________\nvorgenommen worden sein soll, ohne dass dabei die Verkäuferschaft (S.________) auf\ndie Ermittlung und Berechnung dieses Preises Einfluss genommen hätte, ist für das\nGericht nicht glaubhaft.\n\nDa die Rekurrentin keine weiterführenden Informationen zum Zustandekommen des\nVerkaufspreises für die Aktien I.________ bzw. deren Unternehmenswert per Ende 2013\nbeigebracht hat, muss das Gericht dessen Plausibilisierung auf andere Weise vornehmen.\n\n6.3.5.2 Es lässt sich hierbei aktenkundig feststellen, dass die Aktien I.________ mit\n\"Vereinbarung über den Verkauf der Aktienanteile\" am 2. Januar 2012 mit Wirkung per 1.\nJanuar 2012 von der F.________ holding an deren Aktionär, S.________, zum\nSubstanzwert von Fr. 100'000.–, veräussert wurden. Der Substanzwert wurde dem\nNominalwert gleichgesetzt und sollte gemäss Vertrag den Unternehmenswert der sich im\nAufbau befindenden I.________ wiedergeben. Der Vertrag wurde in Doppelvertretung von\nS.________ unterzeichnet (Vereinbarung über den Verkauf von Aktienanteile in Beilage\n10 der Rekurrentin).\n\nMit Aktienkaufvertrag vom 28. November 2013 (Beilage 8 der Rekurrentin) veräusserte\nS.________ die Aktien I.________ nach knapp zwei Jahren weiter an die L.________ zum\nPreis von Fr. 790'000.–. Aus diesem Aktienverkauf realisierte S.________ somit einen\nKapitalgewinn, der rund Fr. 690'000.– betragen haben dürfte (vgl. auch Beilage 13, Seite 1\nder Rekursgegnerin; an der Besprechung vom 2. Februar 2018 bestätigte S.________\ngegenüber der Rekursgegnerin, bei dieser Transaktion einen Kapitalgewinn erzielt zu\nhaben).\n\nGemäss den im Rekursverfahren eingereichten Jahresabschlüssen der I.________ per\nEnde 2011 und Ende 2013 (Beilagen 11 und 9 der Rekurrentin) wies diese unter der\nPosition Betriebsergebnis 2/EBIT (vor ausserordentlichen Ertrags- und\nAufwandpositionen) folgende Resultate aus: Fr. –89'166.27 in 2011, Fr. –399'918.19 in\n2012 und Fr. 17'865.93 in 2013. Die per Bilanzstichtag (31. Dezember) ausgewiesenen\nEigenkapitalien betrugen, bei einem Aktienkapital von Fr. 100'000.–, Fr. –38'794.35 für\n2011, Fr. 18'440.79 für 2012 und Fr. 24'906.99 für 2013. Die Gesellschaft befand sich\n\nUrteil A 2018 19\n48\n\nsomit über diese Perioden in einer Situation der Überschuldung (2011) bzw. des\nKapitalverlusts, mit weniger als 50 % Deckung des Aktienkapitals. Aufgrund der\nbilanzierten Aktiven und Passiven und in Anlehnung an die von der Rekurrentin zur\nWerthaltigkeit von Mobilien und Einrichtungen von Fitnesscentern im Rekurs gemachten\nAusführungen ist nicht davon auszugehen, dass den Bilanzpositionen relevante stille\nReserven inhärent wären. Ein nach kaufmännischen Grundsätzen vorgehender Investor\nhätte daher dem Eigenkapital der I.________, d.h. deren Substanz, keine wesentliche\nBedeutung zugemessen, sondern den Unternehmenswert der I.________ vorrangig aus\nderen Ertragswert hergeleitet.\n\nWollte man zur Ermittlung eines möglichen Ertragswerts der I.________ auf das\ndurchschnittliche Jahresergebnis 2/EBIT (vor ausserordentlichen Ertrags- und\nAufwandpositionen) der Perioden 2011 bis 2013 abstellen, resultierte offensichtlich ein\nnegatives EBIT, mit der Folge, dass dem Unternehmen kein (oder ein negativer)\nErtragswert zugemessen worden wäre. Will man einzig das positive EBIT aus 2013\nberücksichtigen (Fr. 17'865.93), hätte dieses mit einem Zinsfuss von 2,26 % (17'865 :\n790'000 x 100) kapitalisiert werden müssen, um für die I.________ auf einen\nUnternehmenswert von Fr. 790'000.– zu gelangen.\n\n6.3.5.3 Für das Gericht ist unzweifelhaft, dass ein nach am freien Markt üblichen\nBewertungsgrundsätzen agierender Investor keinesfalls einen Kapitalisierungszinssatz\nvon lediglich 2,26 % angewendet hätte, um den Ertragswert eines sich im Aufbau\nbefindenden Fitnesscenters mit ungedecktem Aktienkapital zu ermitteln. Dieser Zinssatz\nweicht denn auch substanziell ab von dem durch die Eidgenössische Steuerverwaltung\nzur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer per Ende 2013\npublizierten Kapitalisierungszinsfuss von 8 % (ESTV-Kursliste Band 1, 31.12.2013, S. 2\nunter \"Bemerkungen\"). Der Kapitalisierungszinsfuss der ESTV setzt sich zusammen aus\nden zwei Komponenten Basiszinssatz und einer festen Risikoprämie von 7 % (Wegleitung\nzur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer in\nKreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, Rz. 10 – nachfolgend: KS Nr. 28). Wendete\nman den Kapitalisierungszinssatz von 8 % nicht auf Durchschnittswerte an, sondern auf\ndas einzig in 2013 erzielte positive EBIT, ergäbe sich für die I.________ ein Ertragswert\nvon rund Fr. 223'000.– (Fr. 17'865.– : 8 %). Dabei ist zu beachten, dass der Ertragswert in\njenem Jahr richtigerweise sogar noch tiefer wäre. Denn ausserhalb von Bewertungen für\ndie Vermögenssteuer werden zur Eruierung des Marktwerts einer Unternehmung dem\nKapitalisierungszinssatz üblicherweise weitere Komponenten hinzugefügt, so z.B. ein\n\nUrteil A 2018 19\n49\n\nZuschlag für kleine Unternehmen, ein Illiquiditätszuschlag etc., was sich\nertragswertmindernd auswirkt (vgl. \"Unternehmenswert: Die Ertragswertmethode\" auf dem\nKMU-Portal für kleine und mittlere Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nunter www.admin.ch).\n\n"}