{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.3.3 Zum besseren Verständnis seien an dieser Stelle nochmals die Vorgänge\nchronologisch zusammengefasst, die sich im Vorfeld des Verkaufs an die I.________\nabspielten. Im Oktober 2010 übernahm die Rekurrentin Fitnessgeräte und Einrichtungen\nsowie die Mietereinbauten der Gewerberäume ____ in ____ (GL) im Betrag von\nFr. 690'000.– (fortan: \"Gesamtpaket\"). Ab November 2010 gehen die Mietereinbauten\neinerseits und die Fitnessgeräte sowie Einrichtungen andererseits eigentümerrechtlich\nverschiedene Wege. Die Fitnessgeräte und Einrichtungen verkaufte die Rekurrentin im\nDezember 2010 zum Preis von Fr. 200'000.– an ihre Mutter F.________ holding. Die\nMietereinbauten verkaufte sie im November 2010 weiter an ihre Halb-\nSchwestergesellschaft H.________ zum Preis von Fr. 550'000.–. Am 5. Januar 2014\nverkaufte die H.________ diese Mietereinbauten an ihre 50 %-Aktionärin F.________\nholding zum Preis von Fr. 250'000.– weiter. Das \"Gesamtpaket\" gehörte ab 5. Januar\n2014 somit der F.________ holding. Am 22. August 2014 verkaufte die F.________\nholding das \"Gesamtpaket\" der I.________ zum Preis von Fr. 180'000.– mit einem\nrückwirkenden Übergang von Nutzen und Gefahr auf den 1. Januar 2014. Die Käuferin,\ndie I.________, stand bis zum 31. Dezember 2011 im Eigentum der F.________ holding.\nAm 2. Januar 2012 kaufte S.________ sämtliche Aktien der I.________ der ihm\ngehörenden F.________ holding ab und zahlte dafür Fr. 100'000.–. Am 28. November\n2013 verkaufte S.________ die Aktien I.________ weiter an die L.________ zum Preis\nvon Fr. 790'000.–. In diesem Aktienkaufvertrag sicherte die F.________ holding der neuen\nEigentümerin zu, dass sie ihr die Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten (also\ndas \"Gesamtpaket\") für maximal Fr. 180'000.– verkaufen werde (Beilage 8 der\nRekurrentin, S. 5, Ziffer 6.3.e).\n\n6.3.4 Betreffend Aussagekraft des hier vorgebrachten Vergleichspreises von\nFr. 180'000.– für das \"Gesamtpaket\" fällt auf, dass S.________ diesen Betrag im Sinne\neines maximalen Veräusserungspreises der L.________ im November 2013 vertraglich\nzusicherte. Das heisst, er verpflichtete die ihm gehörende F.________ holding dazu, die\nFitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten zu maximal Fr. 180'000.– verkaufen zu\nkönnen. Zu diesem Zeitpunkt war die F.________ holding allerdings noch nicht\nEigentümerin der Mietereinbauten. Erst im Januar 2014 kaufte sie der H.________ die\nMietereinbauten ab, wobei S.________ die F.________ holding veranlasste, der\nH.________ dafür einen Preis von Fr. 250'000.– zu bezahlen (Kaufvertrag zum\nMietereinbau zwischen der F.________ holding als Käuferin und der H.________ als\nVerkäuferin in Beilage 12.9 der Rekursgegnerin). Als Verwaltungsrat der F.________\n\nUrteil A 2018 19\n46\n\nholding liess S.________ diese ihm gehörende Gesellschaft folglich offenkundig in einen\n(zusätzlichen) Verlust von Fr. 70'000.– laufen (Fr. 250'000.– minus Fr. 180'000.–),\nwodurch bei dieser der Sanierungsbedarf zusätzlich erhöht wurde. Inwiefern hier\nS.________ im wirtschaftlichen Interesse der F.________ holding gehandelt haben soll, ist\nnur schwer nachvollziehbar. Es ist bei dieser Sachlage daher fraglich, inwiefern dem\nVerkaufspreis für das \"Gesamtpaket\" (Fr. 180'000.–) die Qualität eines\nDrittvergleichspreises zukommen kann, und in diesem Zusammenhang ganz generell, ob\ndie von S.________ beherrschten Gesellschaften bei der Verkaufspreisgestaltung der\ntransferierten Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten tatsächlich im eigenen\nwirtschaftlichen Interesse oder primär in demjenigen ihrer Aktionäre (F.________ holding)\nbzw. der an diesen wirtschaftlich berechtigten Personen (S.________, T.________)\ngehandelt haben.\n\n6.3.5 Inwiefern der Verkaufspreis von Fr. 180'000.– für das \"Gesamtpaket\" vorliegend\nals Drittvergleichspreis taugt, hängt daher, und entgegen der Meinung der Rekurrentin,\nsehr wohl von der Preisgestaltung des zeitnah ebenfalls vorgenommenen Verkaufs der\nAktien der I.________ von S.________ an die L.________ ab. Denn es lässt sich nicht\nvon vornherein ausschliessen, dass Teile des Kaufpreises für das \"Gesamtpaket\" nicht der\nF.________ holding direkt, sondern über den von der L.________ für den Erwerb der\nAktien I.________ an S.________ bezahlten Preis (Fr. 790'000.–) abgegolten wurden. Ob\ndiese Vermutung zutrifft, hangt massglich davon ab, ob der von S.________ aus dem\nVerkauf der Aktien I.________ realisierte Verkaufserlös (Fr. 790'000.–) dem\nUnternehmenswert der I.________ gerecht wird oder als überzahlt zu betrachten ist.\n\n6.3.5.1 Mit Akten- und Informationsauflage vom 12. Dezember 2019 bat das Gericht die\nRekurrentin anzugeben, wie der Verkaufspreis der Aktien I.________ von Fr. 790'000.–\nermittelt bzw. berechnet worden war. Wie schon in der Replik lässt sich die Rekurrentin im\nWesentlichen dahingehend vernehmen, es sei nicht im Einflussbereich des Verkäufers\nS.________, aus welchen Überlegungen ein Käufer bereit sei, einen Goodwill, verstanden\nals Differenz zwischen dem Eigenkapital einer Gesellschaft und dem Kaufpreis, für ein\nAktienpaket und das damit verkörperte Unternehmen zu bezahlen.\n\nDiese Erklärung der Rekurrentin, wie zwischen zwei Vertragsparteien der Verkaufspreis\neiner Unternehmung bestimmt wird, vermag nicht zu überzeugen. Im normalen\nGeschäftsverkehr ist es vielmehr üblich, dass sowohl Verkäufer wie auch Käufer sich\nkonkrete Überlegungen machen, wie der Preis eines zu transferierenden Unternehmens\n\nUrteil A 2018 19\n47\n\n"}