{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.2 Die von der Rekurrentin vorgebrachte Argumentation mit Blick auf die von ihr\nangerufenen OR-Artikel vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der vertraglichen\nAusgestaltung dieser Vereinbarung, unter expliziter Berufung auf Art. 115 OR (Aufhebung\neiner Forderung durch Übereinkunft), handelt es sich unzweifelhaft um einen\nForderungsverzicht und nicht um eine Vereinbarung im Zusammenhang mit Mängeln des\nVertragsabschlusses (Art. 23 und 24 OR). Auch eine Rückerstattungspflicht der\nRekurrentin aufgrund von Art. 678 OR lässt sich aufgrund deren Vorbringen in keiner\nWeise schlüssig erkennen. Die anderweitige Argumentation der Rekurrentin und der zu\nGrunde liegende Kaufvertrag über die Fitnessgeräte und Einrichtungen vom Dezember\n2010 (Beilage 6.2 der Rekursgegnerin) lassen viel eher Gegenteiliges vermuten. So wird\nvon der Rekurrentin ausgeführt, dass der Verkauf der Fitnessgeräte Ende 2010 aufgrund\nder damals vorhandenen Fakten unter den Vertragsparteien nach bestem Wissen und\nGewissen erfolgt sei (Rekurs S. 6 letzter Abschnitt). Sodann soll es sich bei\nVerkaufspreisen von Fitnessgeräten um einen Fall mit überschaubarer Komplexität\nhandeln, da es sich bei diesen um Massenprodukte mit eruierbaren Marktpreisen handle\n(Rekurs S. 8, letzter Abschnitt). In Übereinstimmung mit diesen Aussagen stellten die\nParteien im Kaufvertrag vom Dezember 2010 denn auch fest, dass sich der\n\"Vertragsgegenstand\" in \"gutem Zustand\" befand (Kaufvertrag Ziff. II.II in Beilage 6.2 der\nRekursgegnerin). Bei dieser Sachlage drängte sich eine Preisminderungspflicht der\nRekurrentin gemäss den von dieser angerufenen Artikeln des OR nicht auf und ihrer\nentsprechenden Argumentation ist nicht zu folgen.\n\n6.3 Zur Begründung der Geschäftsmässigkeit des durch den Forderungsverzicht\nentstandenen Aufwands über Fr. 180'000.– beruft sich die Rekurrentin im Weiteren auf\nzwei Vergleichshandänderungen, mit welchen belegt werde, dass die Fitnessgeräte und\nEinrichtungen um Fr. 180'000.– überteuert an die F.________ holding verkauft worden\nseien.\n\nUrteil A 2018 19\n44\n\n6.3.1 Zum einen bezieht sich die Rekurrentin auf den Erwerb einer ganzen\nCenterinfrastruktur in 2012 für rund Fr. 23'000.–. Sie beruft sich bei diesem\nVergleichspreis auf die Beilage 4 der Rekurrentin (Rekurs S. 6, in fine), bei welcher es sich\nallerdings um einen Bilanzauszug der Rekurrentin per 31. Dezember 2015 handelt (vgl.\nauch Rekurs S. 4, in fine). Diesem können keine Angaben zum geltend gemachten\nVergleichspreis entnommen werden. Es dürfte sich beim von der Rekurrentin angerufenen\nDokument jedoch um die Rechnung der U.________ AG vom 30. Juni 2012 handeln,\ngemäss welcher die Rekurrentin Fitnessgeräte aus der \"Konkursmasse P.________ AG\ngem. Retentionsliste\" zum Preis von Fr. 23'681.10 erwarb. Dieses Dokument liegt als\nBeilage 8.4 der Rekursgegnerin bei den Akten. Die Rekurrentin liess es allerdings\nvermissen, sowohl im Veranlagungs-, Einsprache- als auch im Rekursverfahren\nSpezifikationen zu diesen Gegenständen beizubringen, wie zum Beispiel die in der\nRechnung genannte Retentionsliste. Damit ist es dem Gericht verwehrt, die beiden\nKaufvorgänge miteinander zu vergleichen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen,\ninwieweit die an die F.________ holding verkauften Fitnessgeräte und Einrichtungen\n(gemäss Inventarliste in Beilage 12.1 der Rekursgegnerin) nach Art und Umfang\ndenjenigen der 2012 aus der Konkursmasse der P.________ AG entsprechen. Die\nRekurrentin, die hier eine steuermindernde Tatsache geltend macht, hat die Folgen dieser\nBeweislosigkeit zu tragen. Sie kann daher aus dem von ihr angerufenen Vergleichspreis\nnichts für sich ableiten.\n\n6.3.2 Zum anderen beruft sich die Rekurrentin auf eine Verkaufstransaktion von Ende\n2013, mit welcher die in diesem Verfahren thematisierten Fitnessgeräte, Einrichtungen\nund Mietereinbauten nach zähen Verhandlungen als Gesamtpaket an einen unabhängigen\nDritten zum Preis von Fr. 180'000.– hätten veräussert werden können. Sie verweist in\ndiesem Zusammenhang auf die Beilage 5 der Rekurrentin (vgl. Rekurs S. 7, erster\nAbschnitt), bei welchem es sich um einen Handelsregisterauszug der H.________ handelt\n(vgl. auch Rekurs S. 5). Diese Beilage enthält somit keine Angaben zum geltend\ngemachten Vergleichspreis. Beim von der Rekurrentin angerufenen Dokument dürfte es\nsich jedoch um die Vereinbarung \"Kaufvertrag / Übernahme des Mietvertrages\" zwischen\nder F.________ holding (Verkäuferin) und der I.________ (bzw. damals J.________ AG –\nKäuferin) handeln. Dieses liegt als Beilage 8.5 der Rekursgegnerin bei den Akten. Der\nfragliche Vertrag datiert vom 22. August 2014 und sieht den Übergang von Nutzen und\nGefahr an den Vertragsgegenständen rückwirkend per 1. Januar 2014 vor (Ziff. 3 Absatz\n2). Er wurde von S.________ für die F.________ holding und von O.________ für die\nI.________ unterzeichnet.\n\nUrteil A 2018 19\n45\n\n"}