{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.3 Sollte es hingegen in 2015 oder nachfolgenden Perioden für die Rekurrentin\ntatsächlich zu erfolgswirksamen Rückzahlungen des sanierungshalber erlassenen\nDarlehens durch die F.________ holding gekommen sein oder noch kommen, stellt sich\ndie Frage der gewinnsteuerlichen Behandlung auf Stufe der Rekurrentin. Wie die\nRekursgegnerin richtig bemerkt, wäre diese steuerrechtliche Beurteilung im Jahr der\nDarlehensrückzahlung vorzunehmen (Vernehmlassung S. 8, 2. Abschnitt).\n\nWie vorstehend festgestellt wurde (E. 5.2.2), mag der von der Rekurrentin gewährte\nForderungsverzicht über Fr. 231'916.80 dem Drittvergleich nicht standzuhalten, womit er\ndem steuerbaren Gewinn 2013 der Rekurrentin zuzurechnen ist. Er gilt folglich auf Stufe\nder F.________ holding als unechter, d.h. erfolgsneutraler Sanierungsertrag (KS Nr. 32,\na.a.O., Ziff. 4.1.1.1 lit. b), mit der Konsequenz, dass auch ein späteres Wiederaufleben der\nSchuld als Folge einer Darlehensrückzahlung bei dieser erfolgsneutral erfolgen und keinen\ngeschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen würde (Brülisauer, in: DBG-Kommentar,\na.a.O., Art. 60 N 62; KS Nr. 32, a.a.O., Ziff. 4.2.2.1 lit. a e contrario).\n\nWas auf Stufe der die Sanierungsleistung erhaltenden Gesellschaft (F.________ holding)\ngilt, muss konsequenter Weise auch auf Stufe der die Sanierungsleistung erbringenden\nGesellschaft (Rekurrentin) gelten. Der in der Periode 2013 als geldwerte Leistung dem\nhandelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn aufgerechnete Forderungsverzicht darf im\nZeitpunkt einer allfälligen Darlehensrückzahlung nicht noch einmal bei der Rekurrentin zur\nGewinnbesteuerung kommen. Die Darlehensrückzahlung würde daher in der Steuerbilanz\nder Rekurrentin einen erfolgsneutralen Geschäftsfall darstellen. Der in der Steuerperiode\n2013 handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchte, gewinnsteuerrechtlich jedoch dem\nGewinn aufgerechnete Forderungsverzicht wäre daher im Jahr einer allfälligen\n\nUrteil A 2018 19\n42\n\nDarlehensrückzahlung bei der Rekurrentin analog einer versteuerten stillen Reserve zu\nbehandeln (vgl. auch Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 273).\n\n5.4 Der im Rekursantrag 2 gestellte Antrag auf Vornahme einer Gegenberichtigung\nbezieht sich gemäss Rekursbegründung nicht auf den hier zu beurteilenden\nForderungsverzicht von Fr. 231'916.80 (vgl. Rekurs S. 7, 8 und 12), so dass an dieser\nStelle nicht weiter darauf einzutreten ist.\n\n5.5 Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: Der in 2013 gegenüber der\nF.________ holding sanierungshalber erfolgte Forderungsverzicht über Fr. 231'916.80 hält\ndem Drittvergleich nicht stand. Der entsprechend verbuchte Aufwand ist daher nicht\ngeschäftsmässig begründet und als geldwerte Leistung dem steuerbaren Gewinn 2013 der\nRekurrentin aufzurechnen. Der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin ist daher\nabzuweisen.\n\nDiese in der Steuerperiode 2013 erfolgte Aufrechnung gilt als versteuerte Reserve, die in\nFolgeperioden mit allfälligen handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchten Rückzahlungen\ndes erlassenen Darlehens (gewinnsteuerneutral) zu verrechnen wäre.\n\n6. Mit Vereinbarung vom 7. April 2014 (Beilage 5.3 der Rekursgegnerin) erklärte die\nRekurrentin gegenüber der F.________ holding sodann einen Forderungsverzicht nach\nArt. 115 OR (mit Besserungsklausel) im Umfang von Fr. 180'000.–, wirksam per 31.\nDezember 2013. Dieser Darlehensverzicht erfolgte gemäss der Vereinbarung aufgrund\nder fehlenden Einbringlichkeit und Werthaltigkeit der Kaufsache sowie der derzeit\nschwierigen Situation der F.________ holding (Ziff. 2 der Vereinbarung). Ziffer 4 enthält\neine Besserungsklausel, aufgrund welcher die Rückzahlung der erlassenen\nDarlehensschuld durch die F.________ holding innert 10 Jahren via einem 50 %igen\nAnteil der Rekurrentin am Unternehmensgewinn vorgesehen wurde. In der Folge wurde\ndas bei der Rekurrentin geführte Kontokorrent \"F.________ Holding AG\" (Kontoblatt 2013\n2241 zum Kontokorrent der F.________ holding in Beilage 12.2, S. 2 der Rekursgegnerin)\nentsprechend belastet und unter dem Titel \"Abschreibung Geräte\" in der Erfolgsrechnung\n2013 als Aufwand verbucht (Kontoblatt 2013 8219 in Beilage 5.2 der Rekursgegnerin).\n\n6.1 Die Rekurrentin begründet diesen Forderungsverzicht mit drei Argumenten.\nZunächst stellt sie ihn sinngemäss als Sanierungsmassnahme für die F.________ holding\nhin (Rekurs, S. 7 oben). Sodann bringt sie vor, es handle sich um eine Kaufpreisreduktion\n\nUrteil A 2018 19\n43\n\nfür die von der Rekurrentin an die F.________ holding zum überteuerten Preis von\nFr. 200'000.– verkauften Fitnessgeräte und Einrichtungen. Dies sei anhand von zwei\nVergleichstransaktionen erst im Nachhinein deutlich geworden (Rekurs, S. 6 unten und 7\noben). Zur Rechtfertigung der Kaufpreisminderung verweist die Rekurrentin drittens auch\nauf die Artikel 23, 24 und 678 OR, welche handelsrechtlich eine Anpassung zwingend\nerforderten (Rekurs, S. 7 Abschnitt 7).\n\n"}